Absurd: Wohnbebauung blockiert durch Irrdiskussion des ehrenamtlichen Entscheidungsgremiums; Kommunalpolitik; transparent; erklärt; 

Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben wird nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Baugenehmigungsbehörde ist der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde. Der § 36 BauGB beschreibt hierzu die möglichen Beteiligungsformen der Gemeinde. Also wie das Einvernehmen der Stadt Plön zur Genehmigung von … Weiterlesen …