Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben wird nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Baugenehmigungsbehörde ist der Landrat als untere Bauaufsichtsbehörde. Der § 36 BauGB beschreibt hierzu die möglichen Beteiligungsformen der Gemeinde. Also wie das Einvernehmen der Stadt Plön zur Genehmigung von Bauvorhaben zustande kommen kann.
Vereinfacht ausgedrückt, muss die Stadt ihr Einvernehmen erteilen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastungen der Bürgerinnen und Bürger, könnte die Stadt in diesem Falle von einem Verwaltungsverfahren vollends absehen. Schon per Gesetz gilt dann das Einvernehmen zum Bauvorhaben automatisch nach zwei Monaten als erteilt (Genehmigungsfiktion)
Sofern nicht alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, kann die Stadt das Einvernehmen erteilen, versagen oder von der Genehmigungsfiktion Gebrauch machen. In ihrer Entscheidung muss sie ihr pflichtgemäßes Ermessen ausüben. Speziell in den Fällen, in den nicht alle gesetzlichen Bedingungen einheitlich bewertbar sind, ist dies von besonderer Bedeutung.
Ein einfaches Beispiel, wenn in einer Straße alle Häuserfassaden „rot“ sind, bleibt fraglich, wie die Farbe „rot“ tatsächlich auszulegen ist. Reicht die Skala ggf. bis ins „Rotbraune“? Kann ein „rotbraunes“ Bauvorhaben genehmigt werden, wenn es nicht „rot“ geplant ist?
Erteilt die Stadt in diesem Falle ihr Einvernehmen, ist es durchaus erwartbar, dass die Baugenehmigungsbehörde des Kreises das Bauvorhaben positiv entscheidet. Würde die Stadt jedoch das Einvernehmen versagen, ist es erwartbar, dass auch der Kreis das Bauvorhaben ablehnt.
Nur in dem Falle, in dem die Baugenehmigungsbehörde des Kreises zweifelslos erkennen kann, dass das „Rotbraune“ noch „rot“ ist, kann sie eine Rechtswidrigkeit erkennen und die Versagung der Stadt revidieren. Also die Versagung der Stadt gänzlich durch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ersetzten.
Ein aufwendiger und schwernachzuvollziehender Vorgang. Kann der oder die zuständige Sachbearbeiterin auf dem Luftbild die Fassadenfarben wirklich deuten? Auch vom Bürokratieaufwand und der Kollegialität wegen, ein unbeliebtes Instrument. Regelmäßig wird von diesem Instrument kein Gebrauch gemacht werden. Es wird die Ortskenntnis der gemeindlichen Entscheider Vorort angenommen und schließlich ist die gemeindliche Entscheidung mit ihrer grundgesetzlich geschützten Planungshoheit doch zu einfach zu begründen.
Umso bemerkenswerter, dass in den letzten Jahren gleich mehrere Versagungen durch die Stadt Plön so eindeutig rechtswidrig waren, dass diese durch die ehm. Landrätin beanstandet und ersetzt werden mussten. Wie viele Versagungen jedoch insgesamt bedenklich waren, bleibt eine Unbekannte. Auch bleibt unklar, wie viele potentielle Bauherrinnen und Bauherren aufgrund eines unzutreffenden persönlichen Beratungsgesprächs direkt auf das Stellen eines Bauantrag verzichteten.
Eine für die Bauherrin oder den Bauherren sehr bedauerliche Erkenntnis. Denn andersherum, spricht die Stadt ihr Einvernehmen aus, gilt das Einvernehmen immer als zulässig erteilt. Dies begründet im Einzelfall zwar keinen Rechtsanspruch zur Erteilung der Baugenehmigung durch den Kreis, jedoch ist die Erfolgsaussicht ungleich höher, als bei einer ausgesprochenen Versagung durch die Stadt Plön.
Übrigens ist Entscheidungsträger für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens konkret der Ausschuss der Ratsversammlung Plön für Stadtentwicklung und Planung. Zu ihrer Entscheidungsfindung legt das städtische Bauamt den Gremienmitgliedern eine Stellungnahme vor. In letzter Zeit musste jedoch festgehalten werden, dass in diesen zum einen entscheidungsrelevante Grundlagen nicht berücksichtigt, sowie sachfremde Erwägungen in den Begründungen auswiesen werden. Der gerade in den „Grenzfällen“ nötige Abwägungsprozess wurde nicht dargestellt und dennoch wurden durch das Gremium Entscheidungen herbeigeführt.
Trotz schriftlichen Hinweises und nochmaliger mündlicher Nachfrage wurde den Ausschussmitgliedern innerhalb der Sitzung ihr Ermessensspielraum zur Entscheidungsfindung durch die Bürgermeisterin und den Bauamtsleiter abgesprochen. In Folge führte dies unmittelbar zur Versagungen von gemeindlichen Einvernehmen.
Da sich diese Diskussion im nicht öffentlichen Ausschussteil ereignete, muss an dieser Stelle nun ein abstraktes Beispiel zur Veranschaulichung dienen. Eine sachfremde Erwägung wäre zum Bespiel eine Versagung zum Erhalt einer in Schleswig-Holstein äußerst seltenen und daher schützenswerten Brombeerhecke. Diese Begründung könnte zwar richtig sein, ist jedoch erst durch den Kreis als Genehmigungsbehörde zu prüfen. Dennoch ist solch eine Begründung sehr plakativ und ein beachtlicher Teil der Gremienmitglieder ist für solch sachfremde Entscheidungsgründe sehr empfänglich. Durch die erneute Behauptungen von Gremienmitgliedern, dass ein Sachverhalt nur in „schwarz oder weiß“ eingeteilt werden darf, machte das Gremium von seinem Ermessen keinen Gebrauch. Die eingänglich beschrieben rechtstaatlichen Möglichkeiten blieben gänzlich unbeachtet.
Es folgte daraufhin eine schriftliche Nachfrage bei der Bürgermeistern. Die hier geschilderte Situation wurde fachlich fundiert und entsprechend mit Paragrafen gestützt vorgetragen. Die Zusammenfassung entsprach dabei dem aktuellen rechts- bzw. verwaltungswissenschaftlichen Lehrstands Schleswig- Holsteins. Eine Antwort erging auf nochmaliger Nachfrage ~ vier Wochen später. Trotz der Bitte erhielt eine Veröffentlichung dieser Antwort keine Zustimmung. Zusammenfassend wurde jedoch die geschilderte Situation nebst Anfrage weder bewertet, noch beantwortet.
Aus diesem Grunde wurde der Landrat des Kreises Plön in seiner Funktion sowohl als untere Kommunalaufsichts- als auch untere Bauaufsichtsbehörde um rechtliche Bewertung gebeten. Der Landrat bestätigte mittlerweile die genannten Fakten, bei der Erteilung des Einvernehmens handelt es sich um die schlichte Ausführung einer gebundenen Entscheidung. Bei der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens handelt es sich um eine routinemäßige Ermessensausübung. In den „Grenzfällen“ ist eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Ausschuss immer zulässig. Aber eine rechtswidrige Versagung könnte hingegen erst durch die Kommunalaufsichtsbehörde ersetzt werden. Denn bevor der Landrat bei Rechtswidrigkeit in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren überhaupt involviert werden muss, liegt die Widerspruchspflicht schon in erster Instanz bei Bürgermeisterin selbst.
Fraglich bleibt nun, wie die Bürgermeisterin und der Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung künftig mit diesen geschilderten Erkenntnissen umgehen werden.
Im Sinne der betroffenen Bauherrinnen und Bauherren sowie im Sinne der Stadtentwicklung würde ich es persönlich sehr schätzen, wenn die Stadt Plön schneller und häufiger das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Statt künstliche Versagungsgründe zu konstruieren, könnte für die Bürgerinnen und Bürger eine größere Rechtssicherheit geschaffen und damit geleichzeitig sowohl im städtischen als auch im Kreisbauamt Personaleinsatz, also bares Steuergeld gespart werden. Aufwendige Klageverfahren würden so immer unwahrscheinlicher.
Auch würde ich es persönlich begrüßen, wenn die Stadtverwaltung dem Schulungsbedarf, auch für die Ausschussmitglieder nachkommen würde. Das Ziel muss künftig eine größere Transparenz in der Entscheidungsfindung sein.
Zur größeren Transparenz zeigte der Landrat auf, grundsätzlich könnte über Bauvorhaben auch im öffentlichen Sitzungsteil beraten werden. Bauherrinnen und Bauherren können so unmittelbar erkennen, weshalb gerade ihr Einfamilienhaus abgelehnt werden soll. Dieses Recht können Sie, als Bauherrin und Bauherr explizit einfordern.
Abschließend sei erwähnt, dass Plön aufgrund seiner einmaligen Lage im Seengebiet sich nicht weiter in die Fläche ausdehnen kann. Sofern Familien im Stadtgebiet siedeln möchten, ist eine innerstädtische Verdichtung mit Wohnbebauung unvermeidlich. Diese Erkenntnis muss als zukunftsorientierter und attraktiver Lösungsweg von den Gremienmitgliedern akzeptiert und verfolgt werden.
Bürgerliches Mitglied im Ausschuss für Stadtentwicklung und Planung